Statuten des
Aikikai-Verband Österreichischer Aikidoschulen

Version vom 17.08.2016

Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich    
§ 2 Vereinszweck    
§ 3 Aufbringung der Mittel    
§ 4 Arten der Mitgliedschaft    
§ 4.1 Ordentliche Mitglieder    
§ 4.2 Fördernde Mitglieder    
§ 4.3 Ehrenmitglieder    
§ 4.4 Aktive Mitglieder    
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft    
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder    
§ 6.1 Rechte der Mitglieder    
§ 6.2 Aktives und passives Wahlrecht    
§ 6.3 Pflichten der Mitglieder    
§ 6.4 Politische Betätigung    
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft    
§ 7.1 Freiwilliger Austritt    
§ 7.2 Streichung eines Mitglieds    
§ 7.3 Ausschluss    
§ 7.4 Aberkennung    
§ 8 Organe des Verbandes    
§ 8.1 Die Mitgliederversammlung    
§ 8.1.1 Oberstes Verbandsorgan    
§ 8.1.2 Außerordentliche Mitgliederversammlung    
§ 8.1.3 Einladung zur Mitgliederversammlung    
§ 8.1.4 Anträge zur Mitgliederversammlung    
§ 8.1.5 Rechte der Mitglieder bei der Mitgliederversammlung    
§ 8.1.6 Vertreter und Bevollmächtigte    
§ 8.1.7 Beschlussfähigkeit    
§ 8.1.8 Beschlüsse    
§ 8.1.9 Besondere Beschlüsse    
§ 8.1.10 Vorsitz der Mitgliederversammlung    
§ 8.1.11 Aufgaben der Mitgliederversammlung    
§ 8.2 Der Vorstand    
§ 8.2.1 Wahl des Vorstandes    
§ 8.2.2 Funktionsdauer und Vorstandssitzungen    1
§ 8.2.3 Beschlussfähigkeit    
§ 8.2.4 Vorsitz bei Vorstandssitzungen    
§ 8.2.5 Erlöschen von Vorstandsfunktionen    
§ 8.2.6 Rücktritt von Vorstandsfunktionen    
§ 8.2.7 Aufgaben des Vorstandes    
§ 8.2.8 Organisatorische Richtlinien    
§ 8.2.9 Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder    
§ 8.3 Der Dojo-Ausschuss    
§ 8.3.1 Mitglieder des Dojo-Ausschusses    
§ 8.3.2 Sitzungen des Dojo-Ausschusses    
§ 8.3.3 Einladung und Beschlussfähigkeit des Dojo-Ausschusses    
§ 8.3.4 Beschlüsse des Dojo-Ausschusses    
§ 8.3.5 Lehrer-Zertifikat    
§ 8.3.6 Technische Richtlinien    
§ 8.3.7 Shidoshakai    
§ 8.3.8 Sonstige Kompetenzen    
§ 8.3.9 Technischer Direktor    
§ 8.3.10 Wahl des Technischen Direktors und dessen Stellvertreters    
§ 8.3.11 Aufgaben des Technischen Direktors    
§ 8.3.12 Stellvertretung    
§ 8.4 Die Rechnungsprüfer    
§ 8.5 Das Schiedsgericht    
§ 8.5.1 Aufgabe des Schiedsgerichtes    
§ 8.5.2 Vorsicht und Abstimmung des Schiedsgerichtes    
§ 9 Prüfungen    
§ 9.1 Rechte der Prüfungskomitees    
§9.2 Dan-Prüfungen    
§ 10 Auflösung des Verbandes    


§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verband führt den Namen „Aikikai-Verband österreichischer Aikidoschulen“ (im Folgenden „Aikikai-VöA“ genannt). Er hat seinen Sitz in Linz und erstreckt seine Tätigkeit überwiegend auf das Bundesgebiet Österreichs. Der Verein versteht sich als ein Verband von Aikido-Gruppen, die den Richtlinien der Aikikai Foundation, repräsentiert durch das Hombu Dojo in Tokio, folgen.

§ 2 Vereinszweck
Der Aikikai-VöA ist eine unpolitische kulturelle sportliche Vereinigung für die Kampfkunst Aikido, die von Morihei Ueshiba als Weg zur seelischen und körperlichen Harmonie und Vervollkommnung begründet wurde.
Der Verband, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung und Verbreitung des Aikido.
Zur Erreichung dieses Zweckes stellt sich der Verband folgende Aufgaben:
1.    Pflege guter Beziehung zum Hombu Dojo Tokyo:
AIKIKAI FOUNDATION Aikido World Headquarters
17-18 Wakamatsu Cho, Shinjuku-ku, Tokyo, 162-0056 Japan
2.    Festlegung aller erforderlichen Richtlinien und Bestimmungen zur Erhaltung des Aikido nach Morihei Ueshiba.
3.    Repräsentation des Aikido auf nationaler und internationaler Ebene.
4.    Herstellung enger Beziehungen zu anderen Aikido-Verbänden.
5.    Aus- und Weiterbildung von Aikidolehrern.
6.    Designation und anschließende offizielle Anerkennung der Aikidobetriebe
als Aiki-Dojo.
7.    Abhaltung von Lehrgängen, Vorführungen und diversen Veranstaltungen zur Förderung und Verbreitung des Aikido.
8.    Veröffentlichungen und Erstattung von Auskünften über Aikido, sowie allgemeine Werbetätigkeit.
9.    Fördern der Zusammenarbeit aller Mitglieder.
10.    Prüfungstätigkeit.

§ 3 Aufbringung der Mittel
Die erforderlichen finanziellen Mittel zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes sollen aufgebracht werden durch:
1.    Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.
2.    Subventionen der öffentlichen Hand.
3.    Erträge aus Veranstaltungen.
4.    Einnahmen von Prüfungsgebühren.
5.    Spenden und Schenkungen.
6.    Zinserträge des Verbandvermögens.
7.    Verkauf von verbandseigenen Publikationen.
8.    Vermietung von Räumlichkeiten und Trainingsgeräten.
9.    Entgeltliche Abgabe von Büchern, Ton- und Videoaufzeichnungen, die der Vermittlung der Inhalte der Verbandszwecke dienen.

Bei allen diesen Mitteln muss darauf Bedacht genommen werden, dass die gesamte Tätigkeit ausschließlich auf die Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes eingestellt ist. Die Tätigkeit darf zu abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als dies bei Erfüllung der Zwecke unvermeidbar ist. Überschüsse aus all diesen angeführten Tätigkeiten müssen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke des Verbandes dienen. Gleiches gilt bei Ausscheiden aus dem Verband, bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in:
1.    Ordentliche Mitglieder
2.    Fördernde Mitglieder
3.    Ehrenmitglieder
4.    Aktive Mitglieder

§ 4.1 Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind juristische Personen mit deren Gruppen aktiver Mitglieder vertreten durch den Dojo-Cho. Die ordentliche Mitgliedschaft entsteht durch die Aufnahme in den Verband. Voraussetzung hierfür ist die Verleihung des Dojo-Zertifikates an eines der aktiven Mitglieder der juristischen Person. Ordentliche Mitglieder haben an allen Rechten und Pflichten des Verbandes voll teil; sie setzen sich zur Aufgabe, Aikido gemäß den vorliegenden Satzungen zu fördern, den Richtlinien des Hombu Dojo Tokyo und den verbandseigenen Richtlinien zu folgen.

§ 4.2 Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder sind juristische oder natürliche Personen, die den Zweck des Verbandes regelmäßig ideell oder materiell unterstützen.

§ 4.3 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste im Aikido und um den Aikikai-VöA ernannt werden.

§ 4.4 Aktive Mitglieder
Aktive Mitglieder sind Angehörige ordentlicher Mitglieder und betreiben und fördern Aikido.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von ordentlichen oder fördernden Mitgliedern entscheidet letztendlich der Vorstand nach Maßgabe des § 4.1 Ordentliche Mitglieder bzw. § 4.2 Fördernde Mitglieder Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Als Grundlage für eine Aufnahme benötigt der Vorstand eine Stellungnahme des Dojo-Ausschusses bzw. des technischen Direktors über das neue Dojo und dessen Aikido-Training, um sicherzustellen dass dieses neue Dojo auch den technischen Anforderungen dieses Verbandes genügt. Diese Stellungnahme kann mündlich oder auch schriftlich erfolgen.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Folgend sind die Rechte und Pflichten der Mitglieder geregelt.

§ 6.1 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbandes zu beanspruchen.

§ 6.2 Aktives und passives Wahlrecht
Das passive Wahlrecht kommt allen aktiven Mitgliedern zu, das aktive Wahlrecht nur ordentlichen Mitgliedern.

§ 6.3 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbandes Schaden erleiden könnte. Sie haben die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten. Die ordentlichen und die fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und des Jahresmitgliedsbeitrages in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Beiträge der aktiven Mitglieder werden durch die Jahresbeiträge der ordentlichen Mitglieder abgedeckt.

§ 6.4 Politische Betätigung
Den aktiven Mitgliedern ist jegliche politische Betätigung innerhalb des Verbandes untersagt.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1.    Freiwilligen Austritt
2.    Streichung
3.    Ausschluss
4.    Aberkennung des Dojo-Zertifikats bei ordentlichen Mitgliedern
5.    Ableben bei natürlichen Personen (ausgenommen ordentliche Mitglieder)
6.    Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen

§ 7.1 Freiwilliger Austritt
Der freiwillige Austritt ist jeweils zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er muss dem Vorstand spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich bekannt gegeben werden. Verspätete Anzeigen haben erst ab dem nächstfolgenden Austrittsdatum Wirksamkeit.

§ 7.2 Streichung eines Mitglieds
Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Jahresmitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung bleibt davon unberührt.
Die Fälligkeit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge ist in den organisatorischen Richtlinien festgelegt.

§ 7.3 Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verband kann vom Vorstand wegen unehrenhaften Verhaltens, wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten sowie wegen Verstoßes gegen Statuten, Richtlinien oder Beschlüsse des Vorstandes verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die schriftliche Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte jedoch ruhen.

§ 7.4 Aberkennung
Durch die Aberkennung des Dojo-Zertifikates verliert das Mitglied automatisch seine ordentliche Mitgliedschaft, und kann nunmehr als förderndes Mitglied geführt werden.

§ 8 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind insbesondere:
1.    Mitgliederversammlung
2.    Vorstand
3.    Dojo-Ausschuß
4.    Rechnungsprüfer
5.    Schiedsgericht
Die Mitgliederversammlung kann die Errichtung weiterer Organe beschließen.

§ 8.1 Die Mitgliederversammlung

§ 8.1.1 Oberstes Verbandsorgan
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Verbandsorgan. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt und wird durch den Präsidenten einberufen.

§ 8.1.2 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes sowie auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder der ordentlichen Mitgliederversammlung stattzufinden. Weiters kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder (lt. § 4 Arten der Mitgliedschaft) verlangt werden. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat binnen sechs Wochen nach Beschluss oder Einlangen des Antrages stattzufinden.

§ 8.1.3 Einladung zur Mitgliederversammlung
Zu den Mitgliederversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder vier Wochen vor dem Termin unter Anschluss einer Tagesordnung einzuladen. Diese haben die Einladung an ihre aktiven Mitglieder weiterzureichen. Diese Weiterleitung ist kein Gültigkeitserfordernis für die Mitgliederversammlung und allfällige dort gefasste Beschlüsse.

§ 8.1.4 Anträge zur Mitgliederversammlung
Anträge zur Mitgliederversammlung, welche die Auflösung des Verbandes oder Statutenänderungen betreffen, sind mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich beim Vorstand einzureichen und von diesem den ordentlichen Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

§ 8.1.5 Rechte der Mitglieder bei der Mitgliederversammlung
Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder zur Teilnahme und zu Wortmeldungen berechtigt. Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied nach einer Wahlarithmetik, die in den organisatorischen Richtlinien (siehe § 8.2.8 Organisatorische Richtlinien) festgelegt wird. Die Mitgliederversammlung gibt sich organisatorische Richtlinien durch Beschluss.

§ 8.1.6 Vertreter und Bevollmächtigte
Das ordentliche Mitglied wird durch einen gesetzlichen Vertreter bzw. schriftlich Bevollmächtigten vertreten, durch den die Stimmabgabe erfolgt. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes ordentliches Mitglied ist unzulässig.

§ 8.1.7 Beschlussfähigkeit
Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt. In diesem Falle ist die Mitgliederversammlung dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.

§ 8.1.8 Beschlüsse
Die Wahlen und Beschlüsse in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Gegenstand als abgelehnt.

§ 8.1.9 Besondere Beschlüsse
Beschlüsse, mit denen das Statut des Verbandes geändert oder der Verband aufgelöst werden soll, können nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller ordentlichen Mitglieder des Verbandes gefasst werden. Darüber hinaus ist in diesen Fällen eine Zustimmung von mindestens zwei Drittel aller anwesenden ordentlichen Mitglieder notwendig.

§ 8.1.10 Vorsitz der Mitgliederversammlung
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 8.1.11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung umfassen insbesondere:
1.    Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses.
2.    Beschlussfassung über den Budgetvoranschlag.
3.    Bestellung, Entlastung und Absetzung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
4.    Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der
Jahresmitgliedsbeiträge.
5.    Verleihung sowie allfällige Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
6.    Entscheidung über Berufung gegen die Aberkennung der Mitgliedschaft.
7.    Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Verbandes.
8.    Beschlussfassung über die auf der Tagesordnung stehenden Punkte, Fragen und Anträge.

§ 8.2 Der Vorstand
Der Vorstand des Aikikai-VöA besteht aus folgenden Mitgliedern:
Den ordentlichen Vorstandsmitgliedern:
1.    dem Präsidenten
2.    dem Vizepräsidenten
3.    dem Generalsekretär
4.    dem Schatzmeister
5.    dem Schatzmeisterstellvertreter
6.    dem technischen Sekretär
7.    höchstens drei Beiräten

Den außerordentlichen Vorstandsmitgliedern:
1.    dem technischen Direktor
2.    dem stellvertretenden technischen Direktor
Wobei die ordentlichen wie auch die außerordentlichen Vorstandsmitglieder Sitz und Stimme im Vorstand haben.

§ 8.2.1 Wahl des Vorstandes
Die ordentlichen Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt, die außerordentlichen Vorstandsmitglieder durch den Dojo-Ausschuss. Bei Ausscheiden eines gewählten ordentlichen Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand die Pflicht, unverzüglich an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied auf obig genannte Position 1-7 zu kooptieren. Bei Ausscheiden eines außerordentlichen Vorstandsmitgliedes hat der Dojo-Ausschuss diese Position unverzüglich neu zu wählen.

§ 8.2.2 Funktionsdauer und Vorstandssitzungen
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Die Wiederwahl ausgeschiedener Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten schriftlich oder mündlich einberufen. Eine Vorstandssitzung muss mindestens zweimal im Jahr stattfinden.

§ 8.2.3 Beschlussfähigkeit
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder mündlich oder schriftlich eingeladen wurden und mindestens die Hälfte davon anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 8.2.4 Vorsitz bei Vorstandssitzungen
Den Vorsitz bei Sitzungen des Vorstandes führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied.

§ 8.2.5 Erlöschen von Vorstandsfunktionen
Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben, ausgenommen sind der technische Direktor und sein Stellvertreter, die ihre Legitimation durch den Dojo-Ausschuss erhalten und somit auch von diesem neu gewählt werden müssen.

§ 8.2.6 Rücktritt von Vorstandsfunktionen
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. Mit der Wahl des Nachfolgers bzw. der Bestätigung der Kooptierung durch die Mitgliederversammlung gilt das scheidende Vorstandsmitglied als entlastet.

§ 8.2.7 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ des Verbandes zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere die folgenden Angelegenheiten:
1.    Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und Rechnungsabschlusses.
2.    Vorbereitung der ordentlichen Mitgliederversammlung.
3.    Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung.
4.    Verwaltung des Verbandsvermögens.
5.    Aufnahme, Ausschluss oder Streichung von Verbandsmitgliedern.
6.    Einstellung und Kündigungen von Angestellten des Verbandes.

§ 8.2.8 Organisatorische Richtlinien
Die Mitgliederversammlung schafft durch Beschluss die organisatorischen Richtlinien. Diese haben als Mindesttatbestand die Fälligkeit sowie die Höhe der Zahlung der Mitgliedsbeiträge festzulegen ebenso wie die Wahlarithmetik. Die organisatorischen Richtlinien dürfen dem Statut nicht widersprechen.

§ 8.2.9 Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:
1.    Der Präsident ist der höchste Verbandsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Verbandes nach außen, insbesondere gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei dringlichen Angelegenheiten ist er berechtigt, auch in jenen Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen, mit Ausnahme der Auflösung des Verbandes und der Änderung der Statuten. Über diese Anordnungen muss er bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Rechenschaft ablegen sowie ohne weitere Verzögerung den Vorstand informieren. Ferner obliegt ihm die Aufgabe, vor Wahlen eine Wahlliste aufzustellen und mit den Mitgliedern eine gemeinsame Basis auszuarbeiten, um Kampfabstimmungen nach Möglichkeit zu vermeiden.
2.    Der Generalsekretär hat den Präsidenten bei der Führung der Verbands-geschäfte zu unterstützen. Ihm obliegen die Verfassung aller Schriften und Dokumente des Verbandes, die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie die Besorgung der Verbandsarchive. Für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Verbandes ist er berechtigt, die betreffenden Schriftstücke allein zu zeichnen.
3.    Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Finanzgebarung des Verbandes verantwortlich. Insbesondere ist er auch für die Evidenthaltung der Stimmverteilung bei ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen verantwortlich.
4.    Den Verband verpflichtende Urkunden sind vom Präsidenten und vom Generalsekretär, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten und vom Schatzmeister gemeinsam zu unterfertigen. Im Falle der Verhinderung treten an Stelle des Präsidenten, des Generalsekretärs und des Schatzmeisters der jeweilige Stellvertreter, wobei die Stellvertretung des Generalsekretärs der technische Sekretär übernimmt.
5.    Der technische Sekretär ist für den Kontakt zwischen Hombu Dojo, Dojo-Ausschuss und den restlichen Verbandsorganen verantwortlich. In diesen Angelegenheiten führt er den Schriftverkehr. Er unterstützt den Dojo-Ausschuss bei der Koordination von Lehrgängen. In den Sitzungen des Dojo-Ausschuss ist er Schriftführer und führt dort die Protokolle, im Falle seiner Verhinderung hat der Dojo-Ausschuss einen Schriftführer zu bestimmen. Der technische Sekretär ist zuständig für die Erfassung und Weiterleitung von Diplomen, die den technischen Stand von aktiven Mitgliedern ausdrücken. Anträge auf Lehr- und Prüfungsberechtigungen sind bei ihm einzureichen. Der technische Sekretär hat den technischen Direktor in allen statutenmäßigen Angelegenheiten zu unterstützen.

§ 8.3 Der Dojo-Ausschuss

§ 8.3.1 Mitglieder des Dojo-Ausschusses
Der Dojo-Ausschuss besteht aus den jeweiligen Inhabern des Lehrer-Zertifikates (§ 8.3.5 Lehrer-Zertifikat) und dem technischen Sekretär. Sie bilden ein Dan- und ein Kyu-Prüfungskomitee. Der Dojo-Ausschuss wählt aus seiner Mitte den technischen Direktor nach Maßgabe des § 8.3.10 Wahl des Technischen Direktors und dessen Stellvertreters für eine Funktionsperiode von zwei Jahren. Den Vorsitz bei Sitzungen des Dojo-Ausschusses führt der technische Direktor, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, führt der höchstgraduierte Inhaber eines Lehrer-Zertifikates, bei mehreren Gleichrangigen, der an Dienstjahren ältere.

§ 8.3.2 Sitzungen des Dojo-Ausschusses
Ordentliche Sitzungen des Dojo-Ausschusses haben mindestens einmal jährlich stattzufinden und werden vom technischen Sekretär einberufen. Eine außerordentliche Sitzung des Dojo-Ausschusses muss auf einem schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Drittel aller Mitglieder des Dojo-Ausschusses über den technischen Sekretär erfolgen oder vom technischen Direktor, sowie dessen Stellvertreter einberufen werden.

§ 8.3.3 Einladung und Beschlussfähigkeit des Dojo-Ausschusses
Zu den Sitzungen des Dojo-Ausschusses sind alle Mitglieder dieses Ausschusses spätestens zwei Wochen vor dem Termin unter Anschluss einer Tagesordnung schriftlich einzuladen. Abstimmungen im Dojo-Ausschuss erfolgen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. Jedes Mitglied des Dojo-Ausschusses hat eine Stimme. Es besteht Anwesenheitspflicht. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied des Dojo-Ausschusses ist nur mittels schriftlicher Bevollmächtigung zulässig. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Dojo-Ausschusses anwesend ist. Ist der Dojo-Ausschuss zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet diese Sitzung eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt, diesfalls besteht Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden.

§ 8.3.4 Beschlüsse des Dojo-Ausschusses
Beschlüsse sowie Wahlen des Dojo-Ausschusses bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch den Präsidenten durch seine Gegenzeichnung auf dem Protokoll. Verweigert der Präsident die Bestätigung zu einem Beschluss oder einer Wahl des Dojo-Ausschusses, hat eine nochmalige Abstimmung zu erfolgen. Im Falle einer nochmaligen Verweigerung der Bestätigung durch den Präsidenten in der gleichen Angelegenheit ist die betreffende Angelegenheit durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu entscheiden. Diese ist vom Präsidenten unverzüglich einzuberufen.

§ 8.3.5 Lehrer-Zertifikat
Das Lehrer-Zertifikat ist einer natürlichen Person auf deren schriftlichen Antrag an den technischen Sekretär durch den technischen Direktor zu verleihen, sofern diese die Voraussetzungen der technischen Richtlinien des Dojo-Ausschusses erfüllt.

§ 8.3.6 Technische Richtlinien
Die technischen Richtlinien des Dojo-Ausschusses werden von diesem durch Beschluss erlassen und enthalten als Mindesttatbestände die Regelungen über die Voraussetzungen zur Verleihung und zur Aberkennung des Lehrer-Zertifikates, sowie die Zusammensetzung und die Kompetenzen des Dan- und Kyu-Prüfungskomitees und die Prüfungsregulierungen.

§ 8.3.7 Shidoshakai
Der Dojo-Ausschuss hat nach Möglichkeit jährlich einen Shidoshakai durchzuführen, an welchem alle Mitglieder des Dojo-Ausschusses teilzunehmen haben. Im Falle einer Verhinderung hat das betreffende Mitglied den technischen Sekretär unverzüglich zu informieren.

§ 8.3.8 Sonstige Kompetenzen
Die sonstigen Kompetenzen des Dojo-Ausschusses werden in den technischen Richtlinien festgelegt. Sie dürfen dem Statut nicht widersprechen.

§ 8.3.9 Technischer Direktor
Der technische Direktor ist die dem Hombu-Dojo verantwortliche Person (person in charge, PIC). Als unterschriftsberechtigte Person gegenüber dem Hombu-Dojo für Dan-Grade garantiert die verantwortliche Person, zusammen mit dem Dojo-Ausschuss, gegenüber dem Hombu-Dojo die Qualität des Aikikai-Aikido unter Berücksichtigung der Vielfalt der Aikido-Ausdrucksformen. Der Dojo-Ausschuss hat die verantwortliche Person und deren Stellvertreter in allen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.

§ 8.3.10 Wahl des Technischen Direktors und dessen Stellvertreters
Der technische Direktor und sein Stellvertreter werden vom Dojo-Ausschuss aus seiner Mitte gewählt, wobei nur aus den Mitgliedern gewählt werden kann, die den 4. Dan oder höher besitzen. Durch die Annahme der Wahl erklärt sich diese verantwortliche Person (techn. Direktor) sowie ihr Stellvertreter bereit, Prüfungen nach den technischen Richtlinien zu delegieren.

§ 8.3.11 Aufgaben des Technischen Direktors
Aufgaben des technischen Direktors sind insbesondere:
1.    Kontrolle der Einhaltung der Richtlinien laut Hombu Dojo Regulation als Person in Charge gemäß Artikel 2 (1) Z 3 der Internationalen Richtlinien der Aikikai Foundation in der Fassung vom Oktober 2000
2.    Kontrolle der Vergabe und Aberkennung des Dojo-Status
3.    Kontrolle der Prüfungen von registrierten Graden im Verband
4.    Kontrolle der Verleihung von registrierten Graden im Verband
5.    Kontrolle der Einhaltung der Richtlinien für das Dojo-Zertifikat
6.    Schaffung von Richtlinien zwecks Lehrerweiterbildung

§ 8.3.12 Stellvertretung
Falls der technische Direktor seine Arbeit nicht ausüben kann übernimmt sein Stellvertreter dessen Aufgaben.

§ 8.4 Die Rechnungsprüfer
Von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Die Rechnungsprüfer sind berechtigt, den Sitzungen des Vorstandes in beratender Funktion ohne Stimmrecht beizuwohnen.
§ 8.5 Das Schiedsgericht

§ 8.5.1 Aufgabe des Schiedsgerichtes
In allen im Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Vertretern der ordentlichen Verbandsmitglieder zusammen. Im Streitfalle ernennt eine der streitführenden Parteien gegenüber dem Vorstand zwei Mitglieder des Schiedsgerichtes. Sobald diese ernannt sind, hat der Vorstand dafür Sorge zu tragen, dass die Gegenpartei ebenfalls zwei Mitglieder des Schiedsgerichtes ernennt; widrigenfalls übernimmt der Vorstand diese Aufgabe. Die fünfte Person wird vom Vorstand ernannt, sollte der Vorstand eine Streitpartei sein, wird diese fünfte Person vom 1. Rechnungsprüfer ernannt.

§ 8.5.2 Vorsicht und Abstimmung des Schiedsgerichtes
Die fünf Mitglieder des Schiedsgerichtes wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach besten Wissen und Gewissen und ist der Wahrheitsfindung verpflichtet. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§ 9 Prüfungen

§ 9.1 Rechte der Prüfungskomitees
Angehörige des Dan- und Kyuprüfungskomitees sind in Abhängigkeit von ihrer technischen Graduierung berechtigt, Prüfungen wie in den technischen Richtlinien des Verbandes festgelegt, abzunehmen.

§9.2 Dan-Prüfungen
Prüfungsregulierungen für Dan- und Kyuprüfungen und die Zusammensetzung der Prüfungskommission sind in den technischen Richtlinien des Verbandes festgelegt. Im Falle einer Danprüfung muss der technische Direktor über den Prüfungstermin informiert werden. Er muss die dafür notwendige Prüfungskommission nach den technischen Richtlinien erstellen und an das prüfende Mitglied entsenden. In jedem Fall muss der technische Direktor seine Einwilligung geben.

§ 10 Auflösung des Verbandes
Die Auflösung des Verbandes kann nur nach Maßgabe der § 8.1.4 Anträge zur Mitgliederversammlung und § 8.1.9 Besondere Beschlüsse beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung hat, sofern Verbandsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das, nach Abdeckung der Passiva, verbleibende Verbandsvermögen, zu übertragen hat. Das im Fall der Auflösung oder Wegfall des begünstigten Verbandzweckes allenfalls vorhandene Verbandsvermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verband verfolgt und eine vom Finanzamt als gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenverordnung anerkannte Körperschaft ist.