AIKIKAI STIFTUNG - WELTWEITES AIKIDO-ZENTRUM
INTERNATIONALE RICHTLINIEN

Verkündet am: 10. Mai 1980
Überarbeitet am: 1. Dezember 1988
Überarbeitet am: 1. Oktober 2000

Kapitel 1: GRUNDLEGENDES PRINZIP

Artikel 1: ZIELSETZUNG
1. Die "Aikikai Stiftung - Weltweites Aikido-Zentrum" legt die folgenden internationalen Richtlinien nieder, um Aikido weltweit zu verbreiten und ein reibungsfrei arbeitendes System zu errichten.
2. Die "Aikikai Stiftung - Weltweites Aikido-Zentrum" wird im folgenden als "Hombu-Dojo" benannt.

Kapitel 2: ANERKENNUNG VON AIKIDOVERBÄNDEN IN
SPEZIFISCHEN LÄNDERN DURCH DAS HOMBU-DOJO

Artikel 2: ANERKENNUNG DURCH DAS HOMBU-DOJO
1. Das Hombu-Dojo wird einen Aikidoverband anerkennen, wenn folgende unten angeführte Bedingungen erfüllt sind. Dies gilt auch dann, wenn mehr als ein Aikidoverband in einem jeweiligen Land existiert, sei es aufgrund nationaler Richtlinien und Gesetzte, oder sei es auf Grund anderer Umstände, die das Hombu-Dojo als zulässig erachtet.
(1) Der jeweilige Verband wurde offiziell gegründet und hat bereits mehr als 5 Jahre seit seiner Gründung wesentliche Aktivitäten im Aikido gesetzt. Hierbei handelt es sich nicht um ein einzelnes Dojo einer einzelnen Person.
(2) Der jeweilige Aikidoverband besteht aus mehr als einem zugehörigen, allgemein zugänglichen Dojo, und hält das ganze Jahr über Aktivitäten ab.
(3) Der geschäftsführende oder der technische Leiter des jeweiligen Verbandes (im folgenden als "verantwortliche Person" bezeichnet) ist Träger des 4. oder eines höheren Dan. Die verantwortliche Person ist dauernd Einwohner des Landes, in dem sich der jeweilige Verband befindet.
(4) Der jeweilige Aikidoverband weist mehr als einen Träger eines 2. oder höheren Dan auf. Diese Personen unterstützen die verantwortliche Person bei der Einrichtung einer technischen Kommission und bei der Abnahme von Dan- und Kyu-Prüfungen.
(5) Der jeweilige Verband hat ein Aikidozentrum, Richtlinien und eine Führungskommission eingerichtet.
(6) Die Erteilung der Anerkennung durch das Hombu-Dojo verursacht keine Konflikte oder Probleme im Land des jeweiligen Verbandes.
2. Ein vom Hombu-Dojo anerkannter Aikidoverband repräsentiert sein Land bei internationalen aikidospezifischen Aktivitäten. Befindet sich mehr als ein vom Hombu-Dojo anerkannter Aikidoverband in einem Land, so haben sich diese Verbände, falls erforderlich, im Zusammenhang mit nationalen und internationalen aikidospezifischen Aktivitäten miteinander abzusprechen. Diese Zusammenarbeit zwischen den Verbänden eines Landes hat rechtzeitig und in einer freundschaftlichen Art und Weise zu erfolgen, und zwar gemäß den Prinzipien des Aikido, wie sie vom Gründer des Aikido festgelegt wurden.
3. Ein vom Hombu-Dojo anerkannter Aikidoverband ist berechtigt, folgende Aktivitäten abzuhalten und durchzuführen. Das Ausmaß der jeweiligen Aktivitäten richtet sich nach der Dan-Graduierung der verantwortlichen Person.
(1) Vergabe von Kyu-Graden (siehe Artikel 14)
(2) Abnahme von Dan-Graden (siehe Artikel 9.1)
(3) Antrag zur Registrierung von Dan-Graden (siehe Artikel 8)
(4) Antrag zur Abnahme von Dan-Graden (siehe Artikel 9.1)
(5) Antrag für die Empfehlung von Dan-Graden (siehe Artikel 9.2)
(6) Bescheinigungen für Lehrer (siehe Artikel 17)
(7) Erlangung der Unterstützung durch das Hombu-Dojo
(8) Gemeinsame, aikidospezifische Aktivitäten mit dem Hombu-Dojo
4. Bezüglich Aikidoverbände, die vom Hombu-Dojo nicht anerkannt wurden, da sie die Voraussetzungen gemäß Artikel 2.1 nicht erfüllen, wird das Hombu-Dojo, falls erforderlich, Hilfestellung leisten, damit diese Verbände die Voraussetzungen für die Anerkennung zu erfüllen vermögen; zu dieser Hilfestellung gehört auch eine Unterstützung bei der Errichtung einer Organisationsstruktur. Angelegenheiten betreffend Dan-Graduierungen sind Gegenstand der Bestimmungen des Artikels 6.1. In diesem Fall ist die Formulierung "?vom Hombu-Dojo anerkannten Aikidoverbänden" zu ersetzen durch "?Verbänden im Sinne des Artikels 2.4", und die Abnahme von Dan-Graden wird vom Hombu-Dojo oder von einer vom Hombu-Dojo hierfür beauftragten Person durchgeführt.

Artikel 3: DIE ERTEILUNG VON ZERTIFIKATEN
An Aikidoverbände, die durch das Hombu-Dojo anerkannt wurden, wird das entsprechende Annerkennungszertifikat auf formalem Weg erteilt.

Artikel 4: EINZUHALTENDE BESTIMMUNGEN
1. Ein vom Hombu-Dojo anerkannter Aikidoverband muß die folgenden Grundsätze befolgen.
(1) Vom Hombu-Dojo anerkannte Aikidoverbände müssen dem Geist des Aikido, festgelegt durch den Gründer Ueshiba Morihei, respektieren und folgen, ebenso wie den vom Hombu-Dojo festgelegten Grundsätzen zur Verbreitung des Aikido.
(2) Dan-Grade sind durch den Aikido-Doshu legitimiert. Vom Hombu-Dojo anerkannte Aikidoverbände müssen Aikido-Dan-Grade, welche durch den Doshu legitimiert sind, wertschätzen und anerkennen. Die Mitglieder eines jeweiligen Aikidoverbandes müssen ihre Dan-Grade vom Doshu legitimiert und beim Hombu-Dojo registriert erhalten, unabhängig von nationalen Vergaberichtlinien aufgrund von Gesetzen, Richtlinien oder sonstigen Bestimmungen.
(3) Vom Hombu-Dojo anerkannte Aikidoverbände haben ein Lehr- und Prüfungssystem für Dan- und Kyu-Grade einzurichten, beispielsweise eine technische Kommission und eine Dan/Kyu Prüfungskommission.
(4) Vom Hombu-Dojo anerkannte Aikidoverbände haben engen Kontakt mit dem Hombu-Dojo zu halten und haben mit dem Hombu-Dojo und den vom Hombu-Dojo entsendeten Lehrern, welche sich im Land des Verbandes aufhalten, zusammenzuarbeiten. Ebenso ist mit dem Hombu-Dojo bezüglich der Anerkennung der/des vom Hombu-Dojo kurzzeitig entsendeten Lehrer/s zusammenzuarbeiten.
(5) Ein vom Hombu-Dojo anerkannter Aikidoverband hat, je nach Erfordernis, mit anderen Aikidoverbänden in seinem Land Kontakt zu halten und zusammenzuarbeiten, um freundschaftliche Beziehungen zu fördern. Ebenso ist es es zweckmäßig, für die jeweiligen Aikidoverbände in einem Land einen Dachverband zu gründen.
(6) Ein vom Hombu-Dojo anerkannter Aikidoverband hat sich, im Einklang mit den oben erwähnten Grundsätzen, an die Bestimmungen dieser Richtlinie zu halten.
2. Ein vom Hombu-Dojo anerkannter Aikidoverband muß an das Hombu-Dojo ein schriftliches Einverständnis übermitteln, in dem die Punkte (1) bis (6) des obigen Artikels 4.1. enthalten sind.

Artikel 5: AUFHEBUNG DER ANERKENNUNG SEITENS DES HOMBU-DOJO
Falls ein vom Hombu-Dojo anerkannter Aikidoverband die Bestimmungen dieser Richtlinie verletzt und ernsthafte Hindernisse für die Verbreitung des Aikido durch das Hombu-Dojo aufwirft, wird das Hombu-Dojo, sowohl mündlich als auch schriftlich, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie fordern. Falls der entsprechende Aikidoverband dem nicht Folge leistet, kann die Anerkennung durch das Hombu-Dojo widerrufen werden. Die Qualifizierungen des Aikidoverbandes (siehe Kapitel 4) werden dann unwirksam.

Kapitel 3: DAN-GRADE UND KYU-GRADE

Artikel 6: DAN-GRADE
1. Dan-Grade werden Ausübenden des Aikido, welche zu vom Hombu-Dojo anerkannten Aikidoverbänden gehören, im Einklang mit ihren allgemeinen Fähigkeit und Verdiensten oder Leistungen verliehen.
2. Dan-Grade erstrecken sich vom 1. bis zum 8. Dan.

Artikel 7: LEGITIMIERUNG
Dan-Grade werden durch den Aikido-Doshu legitimiert.

Artikel 8: BEANTRAGUNG UND REGISTRIERUNG
1. Dan-Grade müssen, in jedem Fall, beim Hombu-Dojo beantragt werden.
2. Dan-Grade erlangen nach erfolgter Registrierung beim Hombu-Dojo ihre Gültigkeit.

Artikel 9: QUALIFIZIERUNG FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON PRÜFUNGEN UND FÜR DIE EMPFEHLUNG ZUR PRÜFUNG

1. Ein vom Hombu-Dojo anerkannter Aikidoverband kann, wenn die verantwortliche Person Träger des 6. oder eines höheren Dan ist, Prüfungen vom 1. bis zum 4. Dan durchführen. Wenn die verantwortliche Person Träger des 4. oder 5. Dan ist, kann sie Prüfungen vom 1. bis zum 3. Dan durchführen. Im Falle einer Prüfung zum 4. Dan muß ein Antrag beim Hombu-Dojo gestellt werden, und die Prüfung wird vom Hombu-Dojo oder von einer vom Hombu-Dojo beauftragten Person durchgeführt.
2. Entscheidungen bezüglich 5. oder 6. Dan werden vom Hombu-Dojo getroffen. Ist die verantwortliche Person eines vom Hombu-Dojo anerkannten Aikidoverbandes jedoch Träger eines 6. Dan, kann beim Hombu-Dojo ein Antrag zur Empfehlung bis zum 5. Dan gestellt werden. Ist die verantwortliche Person Träger eines 7. Dan, kann ein Antrag zur Empfehlung bis zum 6. Dan gestellt werden.
3. Entscheidungen betreffend eines 7. oder höheren Dan werden gesondert behandelt.

Artikel 10: PRÜFUNGSDURCHFÜHRUNG
Die Art und Weise der Prüfungsdurchführung basiert auf den Prüfungsrichtlinien des Hombu-Dojo. Es sind jedoch Änderungen zulässig, wenn dafür eine entsprechende Begründung vorliegt.

Artikel 11: AUFNAHHME IN DAS HOMBU-DOJO
Alle Ausübenden des Aikido müssen, bei Registrierung des 1. Dan oder früher, Mitglieder des Hombu-Dojo werden.

Artikel 12: ZERTIFIKATE FÜR DAN-GRADUIERUNGEN
1. Zertifikate für Dan-Graduierungen werden erteilt, wenn ein Antrag zur Registrierung auf formalem Weg gestellt wird.
2. Zertifikate für Dan-Graduierungen werden in japanisch ausgestellt.

Artikel 13: INTERNATIONALE YUDANSHA-ZERTIFIZIERUNG
1. Yudansha müssen ein internationales Yudansha-Zertifikat besitzen, welches vom Hombu-Dojo ausgestellt wurde.
2. Internationale Yudansha-Zertifikate werden zusammen mit den Zertifikaten für Dan-Graduierungen übermittelt.

Artikel 14: KYU-GRADE
Ein vom Hombu-Dojo anerkannter Aikidoverband kann Kyu-Prüfungen durchführen und Zertifikate für Kyu-Graduierungen ausstellen.

Kapitel 4: QUALIFIZIERUNG VON LEHRERN

Artikel 15: QUALIFIZIERUNG VON LEHRERN
1. Bei vom Hombu-Dojo anerkannten Aikidoverbänden gliedert sich die Qualifizierung von Lehrern wie folgt:
(1) Shihan
(2) Shidoin
(3) Fukoshidoin
2. Die Zertifikate für die Qualifizierung von Lehrern werden in japanisch ausgestellt.

Artikel 16: SHIHAN
1. Das Hombu-Dojo prüft und ernennt Shihan aus jenen Personen, die Träger des 6. oder eines höheren Dan sind und fähig sind, Aikido auszuüben und zu unterrichten.
2. Das Zertifikat zur Ernennung zum Shihan wird vom Hombu-Dojo der entsprechenden Person verliehen.

Artikel 17: SHIDOIN UND FUKOSHIDOIN
1. Ein vom Hombu-Dojo anerkannter Aikidoverband hat ein System aufzuweisen, um Shidoin und Fukoshidoin zu qualifizieren.
(1) Shidoin sind Träger eines 4. oder eines höheren Dan.
(2) Fukoshidoin sind Träger eines 2. oder 3. Dan.
2. Ein vom Hombu-Dojo anerkannter Aikidoverband kann ein Zertifikat zur Ernennung zum Shidoin oder Fukoshidoin an jene Personen austellen, die als solche ernannt wurden.
3. Ein vom Hombu-Dojo anerkannter Aikidoverband muß dem Hombu-Dojo den Namen und die Dan-Graduierung von jenen Personen mitteilen, die zum Shidoin oder Fukoshidoin ernannt wurden.

Kapitel 5: ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 18: TECHNISCHE KOMMISSION, DAN/KUY PRÜFUNGSKOMMISSION
Ein vom Hombu-Dojo anerkannter Aikidoverband muß das Hombu-Dojo über die Einrichtung einer technischen Kommission und einer Dan/Kuy Prüfungskommission, im Einklang mit Artikel 4.3, unterrichten.

Artikel 19: ABNAHME VON DAN-PRÜFUNGEN
Falls ein vom Hombu-Dojo anerkannter Aikidoverband eine Dan-Prüfung im Einklang mit Artikel 9.1 durchführt und dabei Probleme auf irgendeine Weise auftreten, so sind Anweisungen vom Hombu-Dojo einzuholen.

ZUSÄTZLICHE RICHTLINIEN
1. Der Status von Aikidoverbänden, die vom Hombu-Dojo anerkannt wurden, bevor diese Richtlinien überarbeitet wurden, wird nicht berührt.
2. Diese Richtlinien treten mit dem Datum ihrer Überarbeitung, dem 1. Oktober 2000, in Kraft.